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IX. Verschmelzung

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

4170
Kapitalgesellschaften können unter Ausschluss der Abwicklung durch Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden, wobei die Beteiligungsrechte erhalten bleiben (Fusion, Verschmelzung; näher hierzu im Anhang Umgründungen unter I.). Das AktG regelt drei Formen der Verschmelzung:

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