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X. Rechtsgeschäftsgebühren (Heindler)

Heindler3. AuflApril 2025

DOI: https://doi.org/10.33196/9783704696342-0107

Zessionsgebühr

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Gemäß § 33 TP 21 Abs 1 GebG unterliegen Zessionen von Schuldforderungen einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 0,8 vH vom Entgelt. § 33 TP 21 Abs 2 Z 3 GebG befreit jedoch Zessionen von Forderungen zur Erfüllung eines Factoringvertrages von der Gebühr. Ferner besteht eine Ausnahme in § 20 Z 5 GebG für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen. Dabei ist es unerheblich, ob das Factoring ein Finanzierungs- oder ein Dienstleistungsfactoring ist785785Vgl Twardosz in Twardosz, GebG7.00 (1.1.2021) § 33 TP 21 Rz 43, der sich dazu auf eine Anfragebeantwortung des BMF an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder stützt; Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz (Hrsg), Gebührengesetz2 (2020) § 33 TP 21 Rz 67.. Lediglich dann, wenn der Factor als bloßer Dienstleister auch keinen Vorschuss leistet, sodass keine zu sichernde Forderung des Factors gegenüber dem Lieferanten vorliegt, kann die Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG nicht zur Anwendung kommen786786In diesem Sinne wohl auch Pinetz/Zeiler in Bergmann/Pinetz, GebG2 § 20 Rz 26; Petritz-Klar/Perl in Bavenek-Weber/Petritz/Petritz-Klar (Hrsg), GebG (7. Lfg. 2023) § 20 Rz 43.. Das lässt die

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Wirksamkeit der Ausnahmebestimmung für Factoringverträge in § 33 TP 21 Abs 2 Z 3 GebG jedoch unberührt. Wie auch das BMF in einer Anfragebeantwortung festgehalten hat, stellt ein Rahmen für die Inanspruchnahme von Anzahlungen kein wesensimmanentes Merkmal für die Gebührenbefreiung dar (vgl BVR [2025] IV Rz 7/57).

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