Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Normalfall durch Bedingungseintritt, dh durch Barzahlung des gesamten Kaufpreises durch den Vorbehaltskäufer. Mit Bedingungseintritt geht das Eigentumsrecht eo ipso auf den Erwerber über, selbst gegenteilige Äußerung des Vorbehaltsverkäufers schadet nicht. Sollte der Vorbehaltskäufer in Zahlungsverzug geraten sein, so muss er zur Vollzahlung nicht nur den ausständigen Kaufpreis, sondern auch die durch den Verzug entstandenen Zinsen und Kosten begleichen190. Zahlung durch Exekution reicht191, auch erfolgreiche Geltendmachung des Interesses nach § 368 EO lässt den Eigentumsvorbehalt erlöschen192. Zahlungssurrogate wie Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB), Verrechnung beim Kontokorrent (prinzipiell entsprechend §§ 1415 ff ABGB), Hinterlegung (§§ 1425 ff ABGB) oder Leistung an Zahlungs statt sowie Verzicht des Verkäufers (auf die gesicherte Kaufpreisforderung oder den Eigentumsvorbehalt)193 stehen der Barzahlung gleich, wenn sie die (vollständige) Kaufpreisforderung zum Erlöschen bringen. Annahmeverzug des Verkäufers reicht nicht, da er die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen bringt, doch wirkt Hinterlegung des Käufers nach Maßgabe des § 1425 ABGB schuldbefreiend mit der Wirkung, dass er das Eigentumsrecht erwirbt194. Bei der Leistung zahlungshalber tritt hingegen die Tilgungswirkung erst ein, wenn der Verkäufer aus dem aus der zahlungshalber hingegebenen Sache erzielten Erlös tatsächlich Befriedigung erlangt195. Bei Mangelhaftigkeit der Sache ist darauf abzustellen, ob der nach (berechtigter) Ausübung des Minderungsrechtes reduzierte Kaufpreis voll entrichtet wurde196. Durch bloße Verjährung der Kaufpreisforderung erlischt der Eigentumsvorbehalt aber nicht197, vielmehr kommt es in diesem Fall zunächst zu einer Perpetuierung des sachenrechtlichen Schwebezustandes. Fraglich ist, ob der Vorbehaltsverkäufer nach Eintritt der Verjährung der Kaufpreisforderung die Sache vom Käufer herausverlangen kann. Dem steht an sich das Recht des Käufers zum Besitz der Sache aus dem Kaufvertrag entgegen. Ein Teil der L198 gesteht aber auch in diesem Fall dem Vorbehaltsverkäufer ein Rücktrittsrecht zu, das sich aus einer in der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes (implizit) enthaltenen Abrede ergeben soll. Novation des der Kaufpreisforderung zugrundeliegenden Kaufvertrages lässt akzessorische Sicherheiten nach § 1378 ABGB zwar prinzipiell erlöschen, doch sind abweichende Parteienvereinbarungen zulässig; für das UGB sieht § 356 UGB den Fortbestand der Sicherheiten vor, sofern die Forderung nicht durch Verrechnung getilgt wurde (§ 355 Abs 3 UGB)199. Hinfällig wird der Eigentumsvorbehalt durch Verzicht des Verkäufers 200, Konfusion von Verkäufer und Käuferposition – etwa durch Erbgang – sowie bei Untergang der Sache 201.