A. Allgemeines
Arbeitszeitverkürzung
Urlaub
Als Urlaub bezeichnet man die bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht grds zu Erholungszwecken.622 Diese aus der Fürsorgepflicht des AG ableitbare Begründung wird in neuerer Zeit (insb durch die Ausweitung der Dauer) von arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen überlagert, da der Urlaub nunmehr als Instrument der Arbeitszeitverkürzung auch der Umverteilung der Arbeit dient.623
