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XI. Schaden und Haftung im Arbeitsverhältnis (Brodil/Gruber-Risak)

Brodil/Gruber-Risak11. AuflMärz 2022

A. Allgemeines zum Schadenersatzrecht

Haftung

Schadenersatz

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Grundsätzlich ist immer dann, wenn ein Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht wurde, Ersatz zu leisten (§§ 1293 ff ABGB).670670Insb wird im Bereich der Vertragshaftung auch für reine Vermögensschäden gehaftet. Gehilfenfehlverhalten (dazu sogleich) wird unbeschränkt gem § 1313a ABGB zugerechnet. Hinsichtlich des Verschuldens gilt die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, wonach bei Nachweis von Schaden, Kausalität und Rechtswidrigkeit der Prozessgegner beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Somit ist zuerst zu untersuchen, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist und von wem dieser verursacht wurde (Kausalität). Das wird im Rahmen der Äquivalenztheorie mit der sog „conditio sine qua non“ geprüft: Gefragt wird, ob der Schaden entfiele, wenn man sich das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft werden soll, wegdenkt. Entfiele der Schaden, so ist das Ereignis ursächlich. Um völlig untypische Geschehensverläufe auszuschließen, werden nur jene Schäden dem Verursacher zugerechnet, die angesichts des gesetzten Verhaltens üblicherweise „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ eintreten. Rechtswidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn gegen Gesetze (zB ASchG, die Straßenverkehrsordnung), die guten Sitten, absolut geschützte Rechte (Leben, Gesundheit, Eigentum) oder gegen Verträge verstoßen wird. Dabei muss der Schaden im Schutzzweck der verletzen Verhaltensanordnung stehen und es dürfen keine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand) vorliegen.

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