In den letzten Jahrzehnten haben die Opfer von Straftaten mit ihren Schäden und traumatischen Erfahrungen zunehmend die Öffentlichkeit sensibilisiert und über die akademische Lehre hinaus verstärkt Politik und Gesetzgebung zu Hilfeleistungen und Schutz ihrer Interessen angeregt. Dieser Opferschutzgedanke wurde in den Reformen des Strafrechts und Strafprozessrechts (BGBl 1987/605, 1993/526, BGBl I 1997/105 und I 1998/153) schrittweise umgesetzt, wobei vorrangig auf die fürsorgliche Behandlung des „Opferzeugen“, Hilfestellung im Prozess und Wiedergutmachung abgestellt worden ist. Wesentliche Impulse kamen dabei vom 13. Österreichischen Juristentag 1997 in Salzburg und dem Gutachten von o.Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs: „Die strafprozessuale Stellung des Verbrechensopfers und die Durchsetzung seiner Ersatzansprüche im Strafverfahren“. Weitere Gesetze normierten die Mitwirkung des Opfers im Rahmen der Diversion beim „Außergerichtlichen Tatausgleich“ (BGBl I 1999/55) und die Verlängerung der Verjährungsfrist bei minderjährigen Opfern von Sexualdelikten (BGBl I 2001/130). Außerstrafrechtlich ist das Gewaltschutzgesetz (BGBl 1996/759) zu nennen, das als vorbeugenden Schutz für Opfer von Gewalt die Wegweisung bzw das Betretungs- bzw Rückkehrverbot ausgesprochen durch Sicherheitsbehörden oder Gerichte und die Erweiterung des Schadenersatzes auch auf immateriellen Schäden von Opfern sexueller Gewalt geschaffen hat.
