Seit der ersten Auflage dieses Buches im Jahre 2005 wurden die Rechte der Opfer eine Straftat zusehends erweitert. Der wesentlichste Durchbruch für die Opferrechte kam mit dem Strafprozessreformgesetz 2004 (BGBl I 2004/19), das mit 1. Jänner 2008 in Kraft trat. Opfer von Straftaten wurden als Prozesspartei mit eigenen Rechten anerkannt. Diesen Opfern wurden weitgehende Informations- und Beteiligungsrechte, Schutzrechte und Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen der Schadensgutmachung im Strafverfahren zuerkannt. Für besonders schutzbedürftige Opfer ist die fürsorgliche Behandlung durch ein kontradiktorisches Verfahren (idF BGBl I 2016/26, BGBl I 2019/105) bzw die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (idF BGBl I 2020/148) zu nennen. Dazu kommen die Berücksichtigung der Opferinteressen im Rahmen der Diversion im Vorfeld des Verfahrens und die Erweiterung der Rechte für den Privatbeteiligten bei der Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche im Strafprozess (idF BGBl I 2018/27, BGBl I 2020/148) wie ua Beweisantragsrechte, Verfahrenshilfe, erweiterte Rechtsmittelrechte.
