III. Voraussetzungen
Die Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft ist nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen zulässig (§ 173 Abs 1):
Die Verhängung (oder Fortsetzung) der Untersuchungshaft ist nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen zulässig (§ 173 Abs 1):
