vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VIII. Prozessuale Aspekte (Twardosz)

Twardosz1. AuflNovember 2019

A. Zuständigkeit

4/86
Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen

vorsätzlich begangen wurde undder strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt oder die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 100.000 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Seite 352

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!