A. Zuständigkeit
Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehenvorsätzlich begangen wurde undder strafbestimmende Wertbetrag € 100.000 übersteigt oder die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen € 100.000 übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.Seite 352
