vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VIII. Die Nebentäterschaft

Bürkl1. AuflMärz 2023

Nebentäter handeln im Vergleich zu Mittätern vorsätzlich oder fahrlässig (es können dabei auch unterschiedliche Verschuldensgrade bei den einzelnen handelnden Personen vorliegen432432 S dazu Ehrenzweig, Schuldhaftung 251, der für den Fall des Zusammentreffens vorsätzlicher und fahrlässiger Schädigung vorschlägt, beide Schädiger für den Schadensanteil des Fahrlässigen solidarisch haften zu lassen, der vorsätzliche Schädiger solle allein und ohne Rückgriffsrecht für den Restschaden einstehen. Diesbezüglich muss jedoch der Hinweis erfolgen, dass bei bestimmbaren Anteilen jeder nur für seinen Anteil zu haften hat. Eine Überwindung dieses Aspekts iSd Mittäterschaft ist wohl nur dann vertretbar, wenn die Schädiger gemeinschaftlich und vorsätzlich gehandelt haben. Handelt eine Person nur fahrlässig, kann das Argument der vermuteten psychischen Kausalität nur bedingt greifen. Insgesamt muss also in diesen Fällen bei Bestimmbarkeit jeder nur für diesen Teil haften. Sind die Anteile hingegen nicht bestimmbar, kommt es zur Solidarhaftung, wobei die interne Aufteilung letzlich klar zu Lasten des vorsätzlich Handelnden ausfallen muss. Selbiges muss für das Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung gelten.), im Unterschied zum Mittäter aber unabhängig voneinander, also selbständig433433 Griss, JBl 2005, 69 f; Gruber, ÖJZ 2017, 47; Graf/Brandstätter, Schadenersatz- und Bereicherungsrecht14 28; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 § 1302 Rz 3, 10; Häusler, Haftung ohne Kausalitätsnachweis 40; Karner in KBB6 § 1302 Rz 1; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1301 Rz 2; Riedler, ZR IV SchRBT GesSch6 Rz 2/114; Schacherreiter in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.08 § 1302 Rz 13 (Nebentäter können gleichzeitig oder auch nacheinander in der Kausalkette handeln); Seebacher/Andrieu, bbl 2012, 110; Wimmer, ZVR 2000, 182; Wittwer in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar5 § 1302 Rz 2. Zu Schadenersatzansprüchen eines Fußballvereins gegen die am Platzsturm teilnehmenden Personen als Mit- bzw Nebentäter s Pesek, Zak 2012, 283 ff und auch Rexeis, Zak 2008, 206 ff. Zum deutschen Recht vgl Bodewig, AcP 1985, 513 f; aber etwa auch Brambring, Mittäter 54: „Nebentäter ist (…), wer zurechenbar neben einem oder mehreren anderen selbständig eine Ursache gesetzt hat, die den ganzen Schaden adäquat verursacht hat. Nebentäterschaft ist das lediglich tatsächliche Zusammenträffen mehrerer vorsätzlicher oder fahrlässiger Schadenshandlungen“.. Die Deliktshandlungen stehen sich hier somit selbständig gegenüber und werden lediglich durch einen äußeren Zusammenhang, wie etwa örtliches oder zeitliches Zusammentreffen, miteinander in Verbindung gebracht434434 Langer, GerZ 1920, 70, der für diese Fälle den Begriff der „Deliktskonnexität“ wählt. Dieser äußere Zusammenhang ergibt sich wohl va durch das gleiche verletzte Rechtsgut oder zumindest durch den gleichen Geschädigten, der durch die Handlungen unterschiedliche Schädigungen erleidet.. Es fehlt also an einer näheren, inneren Beziehung zwischen den Schädigern435435 Sa Liebeg, RdW 1991, 348. Zur Rsp vgl nur etwa 2 Ob 120/21t (Verkehrsunfall)..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte