Bildungskarenz
Wird die Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit bspw nach der Karenz noch nicht gewünscht, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – auch unmittelbar im Anschluss an eine Karenz – eine Bildungskarenz vereinbart werden (► siehe Muster Nr 30, S 153). Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer keine Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und keine Arbeitsverpflichtung.

