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VI. Verfahrensbeendigung

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

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Außer im Fall einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags oder einer Ruhensvereinbarung wird das Verfahren vor dem Kartellgericht entweder durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich beendet.



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