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VI. Übermäßige Datensammlung als Missbrauchsverhalten

Scharf1. AuflOktober 2022

Wie bereits ausgeführt ist nicht die Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung als solche verboten, sondern erst der Missbrauch derselben. Gerade in der Digitalökonomie können die zugunsten eines Unternehmens bestehenden hohen Marktanteile Ausdruck innovativer Leistungen sein, die sie im Wettbewerb von ihren Konkurrenten abheben.949949 Körber, WuW 2015, 120 (122). Darüber hinaus tragen die Besonderheiten der Internetökonomie zur Entstehung und dem Erhalt hoher Marktanteile bei (s Kapitel III). Zu wettbewerblichen Bedenken führt eine marktbeherrschende Stellung immer erst dann, wenn sich der Marktbeherrscher Verhaltensweisen bedient, die dem System unverfälschten Wettbewerbs zuwiderlaufen und damit als missbräuchlich einzustufen sind.

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