A. Ausschlüsse
1. Forderungen gegen Konsumenten
In Bezug auf den Abnehmer sind nach den meisten AVB jene Forderungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die sich gegen natürliche Personen richten, sofern die Forderungen nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dieser natürlichen Personen entstanden sind; da der VN immer Unternehmer ist, müssen die Forderungen also aus einem beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft stammen (keine Forderungen gegen Verbraucher/Konsumenten iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG). Die Warenkreditversicherung deckt also idR nur Forderungen aus B2B-Geschäften. An dieser Stelle sei erwähnt, dass es eine Sonderform der Kreditversicherung gibt, mit welcher der VN Forderungen gegen Verbraucher, also Forderungen aus B2C-Geschäften, absichern kann: die Konsumentenkreditversicherung.
