Erneuerung des Strafverfahrens
restitutio in integrum
Österreich trat bereits im Jahr 1958 der in Verfassungsrang stehenden EMRK bei. Stellt der EGMR Verletzungen derselben fest, verpflichtet Art 46 EMRK die Republik Österreich (völkerrechtlich) zur Umsetzung des Urteils, wobei eine vollständige Beseitigung der Konventionsverletzung verlangt wird (restitutio in integrum). Zu diesem Zweck wurde zuletzt 1996 die Erneuerung des Strafverfahrens zur „Transformation von Urteilen des EGMR966“ eingeführt, wobei insoweit eine strenge Bindung an die Rechtsansicht des EGMR besteht.967
