vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VI. Erneuerung des Strafverfahrens

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

Erneuerung des Strafverfahrens

restitutio in integrum

429
Österreich trat bereits im Jahr 1958 der in Verfassungsrang stehenden EMRK bei. Stellt der EGMR Verletzungen derselben fest, verpflichtet Art 46 EMRK die Republik Österreich (völkerrechtlich) zur Umsetzung des Urteils, wobei eine vollständige Beseitigung der Konventionsverletzung verlangt wird (restitutio in integrum). Zu diesem Zweck wurde zuletzt 1996 die Erneuerung des Strafverfahrens zur „Transformation von Urteilen des EGMR966966ErläutRV 33 BlgNR 20. GP 65; 15 Os 30/08p ua.“ eingeführt, wobei insoweit eine strenge Bindung an die Rechtsansicht des EGMR besteht.96796711 Os 117/97; 14 Os 89/00.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte