§ 364
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl auch § 433 Abs 2) ist ein Rechtsbehelf zur Korrektur entschuldbarer Versäumnisse bei der Einhaltung der in § 364 genannten Fristen.985 Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (§ 364 Abs 1)
