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VII. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nimmervoll2. AuflMärz 2017

§ 364

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

436
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl auch § 433 Abs 2) ist ein Rechtsbehelf zur Korrektur entschuldbarer Versäumnisse bei der Einhaltung der in § 364 genannten Fristen.985985Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 1. Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist den Beteiligten des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie (§ 364 Abs 1)

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