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Vertreter - gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter - § 80 BAO (Semler-Großschedl)

Semler-Großschedl18. LfgMai 2008

1. Gesetzestext

§ 80 BAO idF BGBl Nr. 2004/180:

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

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