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Partei - § 78 BAO (Schaubmair)

Schaubmair24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 78 BAO idF BGBl I 2003/124:

(1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) gestellt hat.

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