Unterschiedliche Auffassungen über die inhaltliche Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips sind bereits an dessen historischen Wurzeln sichtbar. Die Auffassung, wonach der historische Gesetzgeber einander ähnelnde, jedoch autonome Regelsysteme schaffen wollte, steht jener gegenüber, wonach eine Anknüpfung an das allgemeine Bilanzrecht erreicht werden sollte. Dass der historische Gesetzgeber grundsätzlich eine weitestgehende Verbindung beider Bilanzrechte schaffen wollte, steht jedoch außer Zweifel.