Die geltenden Grundsätze der Einnahmenrealisation im außerbetrieblichen Bereich gehen auf die Rechtsprechung des RFH zum dEStG 1925 zurück. Die vom RFH entwickelte Definition des Zuflusses fand Eingang in die Materialien zu § 11 dEStG 1934, der Vorgängerbestimmung des heutigen § 19 EStG. Demnach richtet sich der Zufluss und damit die Einnahmenerzielung im außerbetrieblichen Bereich nach der Verfügungsmacht über einen Vorteil (Abschnitt II.2). An diesem Grundsatz hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bis heute festgehalten (Abschnitt II.3.1). Zweifelhaft ist allerdings, ob das in der Rechtsprechung herangezogene Kriterium der Verfügungsmacht tatsächlich aus dem Gesetz abgeleitet werden kann - § 15 EStG dürfte nicht zu entnehmen sein, dass die Einnahmenerzielung im außerbetrieblichen Bereich an die Verfügungsmacht über einen Vorteil geknüpft ist.

