1. Grundsätze
Im Rahmen des am 1. 1. 2000 in Kraft getretenen EheRÄG 1999 wurde mit § 68a EheG ein verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch für zwei nach der Scheidung bestehende, besonders berücksichtigungswürdige Bedarfslagen geschaffen, nämlich während der Betreuung eines gemeinsamen Kindes (Abs 1) und wegen Unzumutbarkeit der Selbsterhaltung aufgrund der Ehegestaltung (Abs 2).125 Dieser Unterhaltsanspruch kann in allen Scheidungsfällen bestehen, also sowohl nach Scheidung wegen Verschuldens als auch nach Scheidung aus anderen Gründen (mit oder ohne Schuldausspruch) als auch nach einvernehmlicher Scheidung ohne rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung (§ 69b EheG). Aus der Verschuldensunabhängigkeit folgt, dass auch der allein schuldige Ehegatte anspruchsberechtigt sein kann.126 Der Anspruch Seite 282

