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V. Verjährung (Schoditsch)

Schoditsch1. AuflApril 2022

A. Hintergrund der Neuregelung

Als eine der zentralen Neuerungen führt das GRUG in Umsetzung der WKRL bzw DIRL und der EuGH-Entscheidung „Ferenschild“ 5353EuGH 13.7.2017, Rs C-133/16 , Ferenschild, ECLI:EU:C:2017:541. Eingehend dazu Cap, Neuere Entwicklungen im Fristenregime des Gewährleistungsrechts, ÖJZ 2018, 245. eine neue Unterscheidung zwischen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ein. In § 933b Abs 3 erstreckt der Gesetzgeber nun die bislang zweimonatige Frist auf drei Monate, um dem Übernehmer die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung eines bestimmten Gewährleistungsbehelfs und einen Gleichklang zu den übrigen Verjährungsfristen im Kontext der Verjährung herzustellen (vgl § 933 Abs 3 ABGB, § 28 Abs 1 VGG).5454949 BlgNR XXVII. GP 43; Kletečka/Neumayr, ÖJZ 2022, 153. Diese Parallelität verdeutlicht, dass es sich bei den Fristen des § 933b Abs 3 um Verjährungsfristen – also um „Rechtsdurchsetzungsfristen“ iSd „Ferenschild“-Entscheidung – handelt.5555Davon geht wohl auch der Gesetzgeber aus, wenn er die Fristen des § 933b explizit als „Verjährungsfristen“ bezeichnet (949 BlgNR XXVII. GP 43).

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