A. Hintergrund der Neuregelung
Als eine der zentralen Neuerungen führt das GRUG in Umsetzung der WKRL bzw DIRL und der EuGH-Entscheidung „Ferenschild“ 53 eine neue Unterscheidung zwischen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ein. In § 933b Abs 3 erstreckt der Gesetzgeber nun die bislang zweimonatige Frist auf drei Monate, um dem Übernehmer die Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung eines bestimmten Gewährleistungsbehelfs und einen Gleichklang zu den übrigen Verjährungsfristen im Kontext der Verjährung herzustellen (vgl § 933 Abs 3 ABGB, § 28 Abs 1 VGG).54 Diese Parallelität verdeutlicht, dass es sich bei den Fristen des § 933b Abs 3 um Verjährungsfristen – also um „Rechtsdurchsetzungsfristen“ iSd „Ferenschild“-Entscheidung – handelt.55
