Besondere Verfahrensbestimmungen für die Anerkennung der Vater- bzw Elternschaft regelt § 81 AußStrG, das Abstammungsverfahren als solches enthalten die §§ 82 bis 85 AußStrG. Verfahren sind grds nur auf Antrag einzuleiten (§ 82 Abs 1 AußStrG), es gilt der Untersuchungsgrundsatz (§§ 16, 31 AußStrG). Parteien sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, oder deren Rechtsnachfolger und der andere Elternteil des Kindes (idR die Mutter), sofern er entscheidungsfähig sowie am Leben ist (§ 82 AußStrG). Mehrere Verfahren, die dasselbe Kind betreffen (zB mehrere mögliche Väter), sind tunlichst zu verbinden und durch eine einzige Entscheidung zu erledigen (§ 84 Abs 1 ABGB).
