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VI. Internationales Privatrecht (Pierer)

Pierer3. AuflMai 2025

Die §§ 21 ff IPRG unterscheiden nach wie vor zwischen ehelicher und unehelicher Abstammung eines Kindes, obwohl diese Unterscheidung im materiellen Recht schon längst beseitigt wurde. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit und deren Bestreitung sind nach dem gemeinsamen Personalstatut (§ 9 IPRG) der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 21 Satz 1 IPRG). Wurde die Ehe davor aufgelöst, ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgeblich (§ 21 Satz 1 IPRG). Haben die Eltern kein gemeinsames Personalstatut, kommt es auf das Personalstatut des Kindes an (§ 21 Satz 2 IPRG). Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen (§ 25 Abs 1 IPRG).557557Ausführlich dazu Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht Rz 2/141 ff.

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