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V. Verfahren nach erfolgter Festnahme

1. AuflApril 2012

1. Anlegen von Hand- und/oder Fußfesseln?

Häufige Frage im Zusammenhang mit bzw nach der Festnahme einer Person ist, ob dieser im Folgenden Hand- und/oder Fußfesseln angelegt werden dürfen. Gesetzliche Grundlage hiefür bietet § 93 Abs 1, der die Kriminalpolizei nach Maßgabe des § 5 ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse - wie eben eine Festnahme von sich aus - durchzusetzen. Um beurteilen zu können, ob dies vorliegt, muss einen Schritt weitergegangen werden und die Anwendungsvoraussetzungen des WGG untersucht werden, weil die Anlegung von Fesseln als gelinderes Mittel zum Waffengebrauch gesetzlich vorgesehen ist (§ 4 WGG). Die Anwendung des WGG für den Waffengebrauch im strafprozessualen Bereich ist in der StPO ausdrücklich normiert (§ 93 Abs 5 letzter Satz; vgl auch § 1 WGG). Insoweit kann demnach auch auf die Judikatur des VfGH bzw VwGH zum WGG zurückgegriffen werden.

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