Die Komplexität des Steuerrechts und der damit einhergehende enorme Umfang an zu berücksichtigenden Vorschriften sowie die vielschichtigen Pflichtenkreise von Unternehmen, deren Organen und Mitarbeitern, stellen eine große praktische Herausforderung dar. Kapitalgesellschaften und – über die Norm des § 80 Abs 1 BAO – deren Leitungsorgane haben eine Vielzahl von abgabenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, deren Verletzung – entsprechende Seite 255subjektive Vorwerfbarkeit vorausgesetzt – persönliche Haftungen und finanzstrafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben können.
