Die Gesamtbeurteilung des Unterhaltsanspruchs geht von einer Gegenüberstellung des für den konkreten Fall ermittelten „angemessenen“ Unterhaltsbedarfs unter Einbeziehung eines allfälligen Sonderbedarfs des Kindes auf der einen und der Leistungsfähigkeit des Geldunter<i>Schwimann/Kolmasch</i>, Unterhaltsrecht<sup>Aufl. 10</sup> (2022), Seite 154 Seite 154
haltsschuldners auf der anderen Seite aus. Denn der auszumessende Unterhaltsbetrag darf beide Grenzen nicht übersteigen. Soweit die Leistungsfähigkeit den vollen Bedarf deckt, besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich in voller Bedarfshöhe (zum Unterhaltsstopp siehe S 137). Andernfalls ist die Unterhaltspflicht durch die Leistungsfähigkeit begrenzt (siehe Belastungsgrenze auf S 96) und für den nicht gedeckten Teil sind subsidiäre Unterhaltsquellen heranzuziehen, nämlich zunächst ein allfälliges Kindesvermögen und schließlich die Großeltern (siehe S 220).