1. Problemstellung
Die Frage, ob ein Bestandvertrag im Einkaufszentrum als Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht zu qualifizieren ist, hat auch auf die Gewährleistungspflichten des Bestandgebers Auswirkungen. Wie bereits dargestellt hat der Bestandgeber bei der Geschäftsraummiete die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Geschäftsräumlichkeiten zu gewährleisten. Bei der Unternehmenspacht hingegen trifft ihn diese Pflicht im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften des Unternehmens.472 Als Gewährleistungsansprüche (neben Erfüllungs- und Schadenersatzansprüchen) kommen dabei die Minderung des Bestandzinses und die vorzeitige Auflösung des Bestandvertrags in Betracht.

