1. Anspruch auf Aufwandersatz und Umfang des Ersatzes in den verschiedenen Verfahren
Die Kostenbestimmungen finden sich in §§ 47 bis 59 VwGG. Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 47 bis 56 VwGG hat jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen, ebendiese Bestimmungen haben auch keinen Einfluss auf den Entlohnungsanspruch der einschreitenden Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 57, 58 VwGG).
In Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat Anspruch auf Aufwandersatz

