Nach Art 101 Abs 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Art 101 Abs 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Bedingungen betreffen, unter denen die beteiligten Unternehmen Kraftfahrzeugersatzteile beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen dürfen, und die die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 erfüllen und keine der Seite 459 in Art 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten.
