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V. Artikel 4 Freistellung (Pohl)

Pohl1. AuflMai 2014

Nach Art 101 Abs 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Art 101 Abs 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen, die die Bedingungen betreffen, unter denen die beteiligten Unternehmen Kraftfahrzeugersatzteile beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen oder Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge erbringen dürfen, und die die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 erfüllen und keine der

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in Art 5 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kernbeschränkungen enthalten.

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