35.1.2.Nr.2
§ 879 ABGB
§ 1158 Abs. 1 ABGB
Pkt 20 KollV Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
1. Allein nach dem Gesetz erfolgt bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur durch Ablauf der Befristung und besteht keine Kündigungsmöglichkeit, sofern eine solche nicht wirksam vereinbart ist.

