§ 345 Abs 1 Z 6. „wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist“
...
(3) Die unter Abs 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
