Unterliegt ein Gesellschafter beim Abschluss eines Personengesellschaftsvertrags einem Irrtum, so kann dieser – wie im Teil I dargelegt – nicht nur im Rahmen der Auflösungsklage nach § 133 UGB bzw § 1210 ABGB geltend gemacht werden. Denn es steht bei Vorliegen der Voraussetzungen (Teil II) auch die Irrtumsanfechtung nach den §§ 871 f ABGB offen.

