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Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

Koblmüller1. AuflJänner 2021

Das Irrtumsrecht des ABGB (§§ 871 ff) findet auch auf Personengesellschaftsverträge Anwendung (Teil I 2.). Denn zum einen sind auf das Gesellschaftsrecht als Sonderprivatrecht die allgemeinen zivilrechtlichen Normen anzuwenden, soweit keine spezielleren gesellschaftsrechtlichen Normen bestehen. Die §§ 133, 140, 132 UGB bzw §§ 1210, 1213, 1209 ABGB stellen jedoch keine leges speciales zu den §§ 871 ff ABGB dar, da diese sowohl in ihrer systematischen Einordnung, in ihren Anwendungsbereichen als auch in ihren Rechtsfolgen verschieden sind. Würden diese eine Irrtumsanfechtung nach ABGB ausschließen, so entstünden Rechtsschutzlücken, deren bewusste Schaffung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. Die §§ 133, 140, 132 UGB sowie §§ 1210, 1213, 1209 ABGB stehen daher der Irrtumsanfechtung vielmehr in echter Anspruchskonkurrenz gegenüber, anstatt sie zu verdrängen (Teil I 2.3.). Zum anderen unterscheiden sich Personengesellschaftsverträge nicht in so großem Maße von anderen Vertragstypen, dass eine gänzliche Unanwendbarkeit der Irrtumsnormen des ABGB gerechtfertigt wäre (Teil I 2.2.).

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