Im folgenden Teil wird die Rechtslage für den Fall untersucht, dass Nachfolgeregelungen im Gesellschaftsvertrag fehlen. Dieser Aufbau wurde gewählt, da erst vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage Vorteile und eventuell auch Nachteile später zu untersuchender Klauselgestaltungen transparent werden. Die Vererbung des Geschäftsanteils ist infolge der Vorbildfunktion des deutschen GmbH-Rechts in beiden Rechtsordnungen sehr ähnlich ausgestaltet. Die Regelung des § 76 Abs 1 öGmbHG entspricht im Wesentlichen der gleich lautenden Bestimmung des § 15 Abs 1 dGmbHG.

