ist das Amtskleid, das Richter und Staatsanwälte zu tragen haben. Auch Rechtsanwälten ist es gestattet, das in der Verordnung RGBl 1904/59 idF StGBl 1919/95 beschriebene Amtskleid (= schwarzer Talar) zu tragen, wenn die Richter und Staatsanwälte zur Tragung des Amtskleides (Richter mit violetten Kragen, Staatsanwälte mit rotem Kragen – §§ 39, 40 DV-StAG) verpflichtet sind (§ 57 Geo).

