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Streitwert (Bewertung)

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

→ JN: Die Bewertung des Streitwerts richtet sich im Zivilverfahren nach §§ 54 bis 60 JN. In Verfahren, die (allein) auf einen konkreten Betrag gerichtet sind, entspricht dieser Betrag dem Streitwert. Mehrere Geldansprüche sind zusammenzurechnen (§ 55 JN), wenn sie von einer Partei gegen eine andere Partei geltend gemacht werden und diese Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, oder wenn → Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO vorliegt. Dies ist in der Klage zu behaupten, da das Gericht ansonsten davon ausgeht, dass keine Zusammenrechnung durchzuführen ist. Ohne Zusammenrechnung richtet die sachliche Zuständigkeit nach der höchsten geltend gemachten Forderung. Wird der gleiche Anspruch von mehreren solidarisch Berechtigten oder gegen mehrere solidarisch Verpflichtete geltend gemacht, ist der Betrag nur einmal anzusetzen. Bei Teileinklagung eines bereits bekannten Betrages regelt zwar § 55 Abs 3 JN, dass der Gesamtbetrag maßgebend ist, das hat aber keine Relevanz, da sowohl nach § 5 RATG als auch nach § 6 GGG nur der tatsächlich eingeklagte Teilbetrag heranzuziehen ist und

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nach jüngerer Judikatur (AnwBl 1991, 675; Mayr in Rechberger3 § 55 JN Rz 4) für die Revision und Revisionsbeschränkungen nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung hat daher nur Auswirkung auf die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes. Bei Alternativbegehren entspricht der (allenfalls) in Geld angeführte Betrag dem Streitwert (§ 56 Abs 1 JN). Ist das Begehren nicht auf Geld gerichtet oder ist es auf Feststellungen/Unterlassungen gerichtet, ist der Streitwert durch den Kläger zu bewerten. Unterlässt er dies, gilt nach JN der Zweifelsstreitwert iHv € 5.000,– (§ 56 Abs 2 JN).

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