Wenn der Streitwert nicht bereits nach → RATG, oder → JN fixiert ist, kann mit der Streitwertbemängelung der Verfahrensgegner im Zivilverfahren beantragen, dass der bewertete Streitwert für dieses Verfahren erhöht oder gesenkt wird (§ 7 RATG).
Diese Bemängelung ist spätestens bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung durchzuführen. Bei rechtzeitiger Bemängelung hat das Gericht dann eine Einigung herbeizuführen oder aber über die Bemängelung zu entscheiden.

