(und nicht wie oft irrtümlich „Streitverkündung“) ist gem § 21 ZPO möglich während des gesamten Zivilverfahrens. Die Streitverkündigung erfolgt durch die formelle Benachrichtigung eines Dritten über den Rechtsstreit. Die Streitverkündigung hat auch die Angaben darüber zu enthalten, woraus sich die rechtliche Beziehung zwischen Streitverkünder und dem Adressaten der Streitverkündigung ableitet. Das Gericht lässt die Streitverkündigung zustellen und der Adressat kann sich dem Verfahren als → Nebenintervenient anschließen.

