DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342764-006
Thomas JAEGER/Birgit HASLINGER/Kerstin SCHATZ/ Julia Melanie SCHIESTL
I. Urteile und anhängige Rechtssachen
1. Steuerregelung für bestimmte Leasingregelungen für den Kauf von Schiffen: Caixabank/Kommission (T-700/13 )1, Duro Felguera/Kommission (T-401/14 )2, Grupo Morera/Kommission (T-519/14 )3, Decal España (T-509/14 )4, Hispavima/Kommission (T-514/14 )5, Telefónica Gestión Integral de Edificios y Servicios/Kommission (T-29/14 )6 und Gas Natural/Kommission (T-508/14 )7
Sachverhalt: Der Rechtsstreit bezieht sich auf das spanische Steuerleasingsystem (SEAF), welches Reedereien ermöglichte, Schiffe von spanischen Werften mit einem Rabatt von 20 % bis 30 % zu erwerben. Nach mehreren Beschwerden leitete die Kommission im Jahr 2011 ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Art. 108 AEUV ein. Die Kommission stellte fest, dass das SEAF ein komplexes System aus steuerlichen Maßnahmen kombinierte, darunter eine beschleunigte Abschreibung, vorzeitige Tilgung und die Anwendung der Tonnagesteuerregelung. Diese Maßnahmen führten zu erheblichen Steuervorteilen für wirtschaftliche Interessenvereinigungen (IEA) und deren Investoren. Die Gewinne und Verluste der steuerlich transparenten IEAs wurden direkt an die Investoren weitergegeben, während ein Teil der Steuervorteile als Preisnachlass an die Reedereien weitergeleitet wurde. Die Kommission bewertete diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen, die seit 2002 rechtswidrig gewährt wurden und den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrten. Sie entschied, dass diese Beihilfen unvereinbar mit dem Binnenmarkt seien, soweit sie nicht direkt an Reedereien weitergeleitet wurden, und ordnete die Rückforderung der unzulässigen Beihilfen von den Investoren der IEA an. Die Entscheidung wurde vor dem Gericht und dem EuGH der Europäischen Union angefochten. Letztlich stellte der EuGH im Jahr 2023 fest, dass nicht nur die Investoren der IEA, sondern auch die Reedereien als Begünstigte der Beihilfen hätten berücksichtigt werden müssen. Der EuGH kritisierte die unzureichende Begründung der Kommission und erklärte deren Rückforderungsanordnung insoweit für unwirksam. Seite 168
