In Bescheinigungsverfahren kann man nur parate Beweismittel vorlegen. Neben Urkunden können auch Einvernahmen parat sein, wenn die einzuvernehmenden Zeugen oder die eigene Partei stellig gemacht werden. Dass die Zeugen oder die eigene Partei stellig gemacht werden, ist bereits im Beweisantrag anzugeben (etwa durch Bekanntgabe, dass der Zeuge [oder die Partei] stellig gemacht wird, samt Angabe einer Telefonnummer, unter der der Zeuge oder die eigene Partei erreicht werden kann; idR ist dies die Telefonnummer der Rechtsanwaltskanzlei).

