Die Staatsanwaltschaft ist ein selbstständiges, von den Gerichten getrenntes Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtspflege zu wahren hat. Zu ihren <i>Futterknecht/Scheer</i> in <i>Futterknecht/Scheer</i> (Hrsg), Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten<sup>Aufl. 2</sup> (2018) Staatsanwalt, Seite 285 Seite 285
wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der öffentlichen Anklage und die Führung des Ermittlungsverfahrens im Strafprozess. Dies regelt das Staatsanwaltschaftsgesetz. Im Gegensatz zum Richter ist die Staatsanwaltschaft als Verwaltungsbehörde an die Weisungen der vorgesetzten Behörde gebunden. Ihre Geschäfte werden beim Gerichtshof erster Instanz vom Staatsanwalt, beim Oberlandesgericht vom Oberstaatsanwalt und beim Obersten Gerichtshof vom Generalprokurator besorgt. Oberstaatsanwaltschaften und Generalprokuratur unterstehen jeweils nur dem Bundesministerium für Justiz. Der Generalprokurator hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Oberstaatsanwalt oder Staatsanwalt.