In Sozialrechtsverfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings darf sich das Gericht auch grundsätzlich auf die Richtigkeit der von den Sachverständigen erhobenen Befunde und Gutachten verlassen.
In Sozialrechtsverfahren herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Allerdings darf sich das Gericht auch grundsätzlich auf die Richtigkeit der von den Sachverständigen erhobenen Befunde und Gutachten verlassen.
