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Servitut und Bauordnung

Brunnbauer1. AuflApril 2022

Daraus ergibt sich, dass die beiden Rechtskörper Servitut und Bauordnung singulär nebeneinanderstehen und unabhängig voneinander Gültigkeit haben; einmal nach öffentlichem Recht und einmal nach Zivilrecht. Die Bauordnung und eine daraus resultierende Baugenehmigung können jedoch, wie ausgeführt, die zivilrechtliche Verpflichtung nicht derogieren1111Außer Kraft setzen, aufheben. Vgl.: https://www.wortbedeutung.info/derogieren/ (aufgerufen am 10. 12. 2020).. Andererseits muss aus dieser

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Konstellation heraus die Baubehörde, die nur nach öffentlichem Recht agiert, die privatrechtliche Servitutverpflichtung, die auf einem Grundstück lastet, im üblicherweise zuerst stattfindenden Bauverfahren unbeachtet lassen, als ob sie nicht bestünde.

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