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Senatszuständigkeiten – § 272 BAO (Eigentler)

Eigentler36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 272 BAO idF BGBl I 2016/117:

(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

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