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Senatsverfahren – § 273 BAO (Eigentler)

Eigentler36. LfgJuni 2020

1. Gesetzestext

§ 273 BAO idF BGBl I 2013/14:

(1) Zu den Verhandlungen des Senates kann ein Schriftführer beigezogen werden.

(2) An der Verhandlung, Beratung und Abstimmung über die Beschwerde haben alle Mitglieder des Senates teilzunehmen.

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