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Schiedsrichtervertrag und Schiedsvertrag (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Die Rechtsstellung der Schiedsrichter hat zwei unterschiedliche Grundlagen, einerseits den Bestellungsakt und andererseits den Schiedsrichtervertrag.11 Koller, Bd I Rz 3/1. Der Bestellungsakt ist in § 587 ZPO geregelt und überträgt den Schiedsrichtern auch nach außen hin die rechtliche Befugnis zur Entscheidung des Streitfalls. Dieses „rechtliche Dürfen“ beruht seinerseits auf der Schiedsvereinbarung, die einem Schiedsgericht die prozessuale Macht überträgt, anstelle des staatlichen Richters einen bestimmten Rechtsstreit zu entscheiden; anders formuliert begründet sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Entscheidung eines Rechtsstreits.22S hiezu und zum folgenden bereits Fasching, Schiedsgericht 67. Der Schiedsrichtervertrag hingegen begründet die Verpflichtung der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren nach besten Kräften voranzubringen, und enthält dazu die weiteren Rechte und Pflichten der Beteiligten.33 Münch in MünchKomm ZPO4 Vor §§ 1034 ff dZPO Rz 3; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 186; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 587 ZPO Rz 50. Das Verhältnis zwischen der Bestellung von und dem Vertragsabschluss mit Schiedsrichtern ist sohin ähnlich wie bei Vorständen einer AG zwischen der Bestellung und dem Abschluss des Dienstvertrages.44 Schwab, FS Schiedermair 509. Während die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag zu qualifizieren ist,55 Koller, Bd I Rz 3/4. gestaltet der Schiedsrichtervertrag das Rechtsverhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien und ist jedenfalls privatrechtlicher Natur.66 Fasching, Schiedsgericht 68 f; ders, Lehrbuch2 Rz 2198; OGH 1 Ob 253/97f, SZ 71/76 = RdW 1998, 551 = ZfRV 1998, 259. So auch die dhM: Strieder, Schiedsrichtervertrag 12 ff; Voit in Musielak11 § 1035 dZPO Rz 20; sa Onyema, International Commercial Arbitration 32 ff. Krit hingegen Schwab/Walter 7 Kap 11 Rz 9 (Doppelnatur); sa Bucher, FS Schlosser 101 ff.

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