40.3.1.Nr.2
§ 121 Z 1 und 3 ArbVG
1. Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist idR als Kündigung zu qualifizieren.
40.3.1.Nr.2
§ 121 Z 1 und 3 ArbVG
1. Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist idR als Kündigung zu qualifizieren.
