Tagesgelder und Nächtigungsgelder vom Dienstgeber (DG) |
kleine Dienstreise 1. Tatbestand § 26 Z 4 EStG | - über Auftrag des DG den Dienstort für Dienstverrichtungen verlassen (nicht an bestimmte Entfernung gebunden)
- steuerfreie Auszahlung bis zur Begründung eines neuen Mittelpunkts der Tätigkeit (su)
|
große Dienstreise 2. Tatbestand § 26 Z 4 EStG | - Tätigkeit im Auftrag des DG
- tägliche Rückkehr zum ständigen Wohnort unzumutbar (jedenfalls dann, wenn Entfernung > 120 km)
- Anzahl der Tage für steuerfreie Auszahlung: max. 183 Tage (tageweise Berechnung)
|
kleine Dienstreise trotz neuen Mittelpunkts 3. Tatbestand § 3 Abs 1 Z 16b EStG | - Voraussetzung: KV-Verpflichtung, Betriebsvereinbarung, Vereinbarungen zwischen DG und allen/bestimmten Gruppen von DN
- gilt für: Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an Einsatzort in anderer polit Gemeinde
- Auszahlung steuerfreier TG und NG ohne zeitliche Begrenzung sowie Fahrtkostenvergütung oder Pendlerpauschale
|
Weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit bei kleiner Dienstreise (1. Tatbestand)LStR Rz 300 ff bzw. Rz 715 ff |
durchgehend am Einsatzort | - nach Anfangsphase von 5 Tagen
- Einsatzort: idR politische Gemeinde
- erfolgt innerhalb von 6 Monaten kein Einsatz an diesem Ort: neuerliche Anfangsphase von 5 Tagen (6-Monatsregel)
|
regelmäßig wiederkehrend | - regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit (mindestens einmal wöchentlich)
- nach Anfangsphase von 5 Tagen
- 6-Monatsregel
|
unregelmäßig wiederkehrend | - nach Anfangsphase von 15 Tagen pro Kalenderjahr
|
gleichbleibendes Einsatzgebiet | - nach Anfangsphase von 5 Tagen
- Einsatzgebiet: regelmäßige Reisen in ein Zielgebiet
- z. B. Vertreter, Patrouillentätigkeit
- Bezirk und angrenzende Bezirke gelten nach BMF als Einsatzgebiet
- 6-Monatsregel
|
Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien | - nach Anfangsphase von 5 Tagen
- z. B. Linienverkehr, Zustelldienst
- 6-Monatsregel
|