I. Einleitung
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) hat sich als eigenständiges Schutzrecht etabliert und ist als Instrumentarium für den Schutz von Produktdesign nicht mehr wegzudenken. Maßgebliche Rechtsgrundlage bildet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GG-VO)1. Die Relevanz des europäischen Designschutzes in der Praxis wird anhand der stetig hohen Zahlen an GGM-Anmeldungen beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) deutlich.2 Dementsprechend haben sich die Unionsgerichte fortwährend Seite 127
